Steuern auf P2P-Kredite und Crowdinvesting: So versteuern Sie Ihre Zinsen richtig

Kurz zusammengefasst
Zinsen aus P2P-Krediten und Crowdinvesting zählen für deutsche Privatanleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Da ausländische Plattformen in der Regel keine deutsche Steuer abführen, müssen Sie die Erträge selbst in der Anlage KAP angeben. Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) beziehungsweise 2.000 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare) bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Die meisten Plattformen stellen einen jährlichen Steuerbericht bereit, der die Angabe erleichtert.
Viele P2P-Anleger konzentrieren sich auf Rendite und Rückkaufgarantie – und vergessen die Steuer. Das kann teuer werden, denn anders als bei einer deutschen Bank wird die Steuer bei ausländischen Plattformen meist nicht automatisch abgeführt. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie Ihre Zinsen korrekt versteuern. Datenstand: September 2026.
Wichtiger Hinweis
Die Angaben beziehen sich auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Privatanleger. Für Österreich und die Schweiz gelten abweichende Regeln.
Warum viele Anleger die Steuer vergessen
Wer bei einer deutschen Bank Zinsen erhält, muss sich um die Steuer kaum kümmern: Das Institut führt die Abgeltungsteuer automatisch ans Finanzamt ab. Bei P2P- und Crowdinvesting-Plattformen ist das anders. Die meisten Anbieter sitzen im Ausland und führen keine deutsche Steuer ab. Die Verantwortung liegt damit vollständig bei Ihnen. Wer die Erträge nicht angibt, riskiert – auch bei kleinen Beträgen – eine Steuerhinterziehung. Die gute Nachricht: Mit dem jährlichen Steuerbericht der Plattform und der Anlage KAP ist die Angabe gut zu bewältigen.
Grundlagen: Wie werden P2P-Zinsen besteuert?
Zinsen aus P2P-Krediten und Crowdlending sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf sie fällt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent an, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Aus 25 Prozent Abgeltungsteuer werden mit Solidaritätszuschlag also effektiv rund 26,375 Prozent. Die Kirchensteuer kommt je nach Konfession und Bundesland noch hinzu. Diese Sätze gelten unabhängig davon, ob Sie die Zinsen auszahlen lassen oder direkt wieder anlegen – steuerlich entsteht der Ertrag im Moment der Gutschrift.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der beworbenen Bruttorendite und dem, was nach Steuern tatsächlich übrig bleibt. Von 10 Prozent Bruttozins bleiben nach Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag nur noch rund 7,4 Prozent netto – vorausgesetzt, der Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft und es fällt keine Kirchensteuer an. Wer kirchensteuerpflichtig ist, muss zusätzlich acht oder neun Prozent der Abgeltungsteuer einkalkulieren. Diese Rechnung sollten Sie bei jedem Renditevergleich im Hinterkopf behalten, denn Plattformen werben grundsätzlich mit Bruttowerten vor Steuern und vor eventuellen Kreditausfällen.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Bevor Steuer anfällt, greift der Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare bleiben pro Jahr steuerfrei. Bei einer deutschen Bank stellen Sie dafür einen Freistellungsauftrag. Bei ausländischen P2P-Plattformen ist ein solcher Freistellungsauftrag jedoch meist nicht möglich, weil diese am deutschen Abzugsverfahren gar nicht teilnehmen. Der Pauschbetrag geht Ihnen dadurch nicht verloren – Sie machen ihn stattdessen im Rahmen der Steuererklärung über die Anlage KAP geltend.
Dass bei ausländischen Plattformen kein Freistellungsauftrag möglich ist, hat einen einfachen Grund: Ein Freistellungsauftrag wirkt nur gegenüber inländischen Zahlstellen, die die Abgeltungsteuer für das Finanzamt einbehalten. Ausländische Anbieter nehmen an diesem Verfahren nicht teil. Praktisch heißt das für Sie: Sie erhalten die Zinsen zunächst brutto, also ohne deutschen Steuerabzug, und führen die fällige Steuer erst mit der Einkommensteuererklärung ab. Der Vorteil ist ein kleiner Liquiditäts- und Zinsvorteil, weil die Steuer später fällig wird; der Nachteil ist der zusätzliche Aufwand und die Pflicht, wirklich alle Erträge selbst zu erfassen.
Schritt für Schritt: P2P-Erträge in der Anlage KAP
Checkliste: P2P-Erträge in der Steuererklärung
So gehen Sie vor
Laden Sie zunächst den Jahres-Steuerbericht jeder Plattform herunter. Tragen Sie die Zinserträge als ausländische Kapitalerträge in die Anlage KAP ein und berücksichtigen Sie den Sparerpauschbetrag. Bereits im Ausland gezahlte Quellensteuer lässt sich – bis zur Höhe des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens – anrechnen. Konkrete Zeilennummern nennen wir bewusst nicht, da sich das Formular jährlich ändern kann.
Ausfälle und Verluste
Fällt ein Kredit aus, stellt sich die Frage der steuerlichen Verrechnung. Hier gab es zuletzt eine wichtige Änderung: Die 2020 eingeführte Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro für Forderungsausfälle wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 wieder abgeschafft. Verluste aus Forderungsausfällen lassen sich damit grundsätzlich wieder umfassender mit Kapitalerträgen verrechnen. In der Praxis ist die Anerkennung von Ausfällen bei P2P-Krediten allerdings nicht immer eindeutig und hängt von der konkreten Ausgestaltung ab – dokumentieren Sie Ausfälle daher sorgfältig.
Sammeln Sie deshalb die Jahresübersichten und, soweit vorhanden, gesonderte Ausfallbescheinigungen der Plattformen. Da die steuerliche Anerkennung von P2P-Ausfällen in Einzelfällen strittig sein kann, ist eine lückenlose Dokumentation die beste Grundlage, um Verluste gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Bei größeren Ausfallsummen kann sich zusätzlich fachlicher Rat lohnen.

Sonderfälle: Boni, Fremdwährungen und Beteiligungen
Auch Boni und Cashbacks, die viele Plattformen als Anreiz zahlen, können steuerpflichtig sein und sollten nicht vergessen werden. Bei Anlagen in Fremdwährung – etwa SmartCrowd in AED – können zusätzlich Währungseffekte steuerlich relevant werden, wenn zwischen Ein- und Auszahlung Wechselkursgewinne entstehen. Komplexer wird es bei Beteiligungen über ausländische Gesellschaften, etwa Anteilen an einer Zweckgesellschaft (SPV): Hier ist die steuerliche Behandlung nicht mehr mit einer einfachen Zinszahlung vergleichbar. In solchen Fällen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.
Auch der Zeitpunkt der Besteuerung kann bei Fremdwährungen eine Rolle spielen: Maßgeblich ist in der Regel der Euro-Gegenwert im Moment des Zuflusses. Schwankt der Wechselkurs zwischen Einzahlung, Zinsgutschrift und Rückzahlung, entstehen rechnerische Gewinne oder Verluste, die die tatsächliche Nettorendite zusätzlich beeinflussen können.
Rechenbeispiel
| Position | Beispiel 1: Pauschbetrag ausgeschöpft | Beispiel 2: Pauschbetrag frei |
|---|---|---|
| Anlage | 5.000 € | 5.000 € |
| Zinsertrag (10 %) | 500 € | 500 € |
| Steuerpflichtiger Betrag | 500 € | 0 € |
| Abgeltungsteuer 25 % | 125,00 € | 0 € |
| Soli 5,5 % auf die Steuer | 6,88 € | 0 € |
| Steuer gesamt (ohne Kirchensteuer) | 131,88 € | 0 € |
| Nettoertrag | 368,12 € | 500,00 € |
Das Beispiel zeigt den Effekt des Sparerpauschbetrags deutlich: Ist er noch frei, bleiben die 500 Euro Zinsertrag vollständig steuerfrei. Ist er dagegen bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft, fallen auf denselben Ertrag rund 131,88 Euro Steuer an – der Nettoertrag sinkt entsprechend. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, kann sich außerdem die Günstigerprüfung lohnen: Das Finanzamt wendet dann auf Antrag den niedrigeren persönlichen Satz an.
Praktische Tipps
- Laden Sie die Steuerberichte aller Plattformen jährlich herunter und archivieren Sie sie dauerhaft.
- Dokumentieren Sie Einzahlungen, Erträge, Boni und Ausfälle laufend, nicht erst am Jahresende.
- Prüfen Sie die Günstigerprüfung, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
- Ziehen Sie bei größeren Beträgen oder Beteiligungen über ausländische Gesellschaften einen Steuerberater hinzu.
Eine saubere Dokumentation zahlt sich spätestens dann aus, wenn das Finanzamt Rückfragen stellt oder Sie mehrere Plattformen parallel nutzen. Legen Sie pro Jahr einen digitalen Ordner an, in dem Sie Steuerberichte, Kontoauszüge und Nachweise über Ausfälle bündeln. So behalten Sie den Überblick über Ihre gesamten Kapitalerträge, können den Sparerpauschbetrag gezielt zuordnen und vermeiden, einzelne Erträge zu übersehen – gerade bei kleinen, über das Jahr verteilten Zinsgutschriften.
Fazit
Die Besteuerung von P2P- und Crowdinvesting-Erträgen ist kein Hexenwerk, verlangt aber Eigeninitiative: Da ausländische Plattformen keine deutsche Steuer abführen, müssen Sie die Erträge selbst in der Anlage KAP angeben. Wer den Sparerpauschbetrag nutzt, seine Unterlagen sauber führt und Ausfälle dokumentiert, ist gut aufgestellt. Einen Überblick über passende Plattformen finden Sie in unseren Vergleichen für Crowdlending und Immobilien-Crowdinvesting. Wie riskant einzelne Konstruktionen sind, lesen Sie zudem in Nachrangdarlehen bei P2P-Plattformen und im großen Vergleich der Anlageformen.
Dieser Artikel stellt keine Anlage- oder Steuerberatung dar.
Passende Anbieter im Vergleich
Vergleichen Sie Crowdlending- und Immobilien-Plattformen mit Rendite, Laufzeit, Besicherung und Risiko-Einordnung.
Zum Crowdlending-VergleichAutor
Markus G
Redakteur mit Fokus auf alternative Investments, Crowdlending und Anlegerschutz im DACH-Raum. Alle Inhalte dienen der Aufklärung und stellen keine Anlageberatung dar.
Zuletzt aktualisiert am 24. September 2026
Quellenverzeichnis
- [1]§ 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 Abs. 9 EStG – Sparerpauschbetrag
- [2]§ 32d EStG – gesonderter Steuertarif (Abgeltungsteuer)
- [3]Jahressteuergesetz 2024 – Abschaffung der Verlustverrechnungsgrenze für Forderungsausfälle
Häufige Fragen
Muss ich P2P-Zinsen versteuern, wenn ich sie reinvestiere?
Wo finde ich meinen Steuerbericht?
Gilt der Sparerpauschbetrag auch für P2P-Zinsen?
Muss ich die Plattform im Ausland melden?
Risikohinweis: Investitionen in Crowdlending und Immobilien-Crowdinvesting beinhalten ein erhebliches Risiko bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Es besteht keine Einlagensicherung. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Anlageberatung im Sinne des WpHG.

